|
|
|
|
Arbeitsgruppe PSA zur Festlegung eines PSAgA Standards:
Standard für Ausbilder von PSAgA
Um die Qualität der Ausbildung PSA gegen Absturz auf hohem Niveau halten zu können und um einheitliche Inhalte bei der Schulung von Anwendern zu gewährleisten wurde die Arbeitsgruppe PSAgA vom DIHV e.V. initiiert.
Ausbilder können sich durch die Arbeitsgruppe PSAgA des DIHV zertifizieren lassen. Mit der Zertifizierung wird dem Ausbilder die Fähigkeit zur Durchführung von Ausbildungen im Fachbereich PSAgA bescheinigt.
Bei praktischen Übungen in absturzgefährdeten Bereichen und unter Einsatz der PSAgA können schwerste Verletzungen auftreten. Aus diesem Grund müssen Ausbilder genaue Kenntnisse über rechtliche Grundlagen erwerben und in der Anwendung von Präventionsmaßnahmen geschult sein.
Der DIHV ist bestrebt in Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden einheitlich hohe Standards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz festzulegen und stätig zu verbessern.
Die Aufgabe der Arbeitsgruppe wird durch folgende Maßnahmen begleitet:
- Festlegen und Dokumentieren gültiger Standards
- Festlegen von Ausbildungsrichtlinien
- Zertifizierung von Ausbildern für PSAgA
- Festlegen von Mindestanforderungen an Ausbildungsstätten
- Öffentlichkeitsarbeit
Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit ist das vorliegende Dokument in der männlichen Form verfaßt. Dies entspricht keinerlei Wertung und die weibliche Form ist jeweils eingeschlossen.
|
|
|
|
|
|
1.1 Gesetzliche Grundlagen zur Arbeitssicherheit
Die geltenden Verordnungen, Vorschriften und Regelwerke sind einzuhalten.
Die Normen und technischen Regeln sowie Merkblätter und Regeln von Fachorganisationen stellen sogenannten Regeln der Wissenschaft und Technik dar. Die Berücksichtigung von anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik gehört zur Sorgfaltspflicht von Auftraggebern und Unternehmern:
- Arbeitsschutzgesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Produktsicherheitsgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung
- Arbeitsstättenverordnung
- Baustellenverordnung
- PSA- Benutzerverordnung
- Technische Regeln zur Betriebssicherheit
- Arbeitsstätten-Regeln
- Regeln auf Baustellen
- DGUV-Vorschriften
- DGUV-Regeln
- DGUV- Informationen
- DGUV-Grundsätze
- Normen
- Merkblätter
- Veröffentlichungen
|
1.2 Zweck des Standards
Dieser Standard dient der einheitlichen Anwendung von Vorschriften, Regelwerken und Informationen sowie dem Stand der Wissenschaft und Technik für die Ausbildung von Personen bei der Verwendung von PSAgA.
Dieser Standard regelt die Ausbildung von Personen im Umgang mit:
- Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
- PSA zum Positionieren, Halten und Rückhalten
- PSA zum Auffangen von Stürzen
- Persönliche Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen
Mit der beschriebenen Ausbildung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Grundvoraussetzungen im Umgang mit PSAgA nachweisen.
Dieser Standard regelt nicht die Ausbildung zum Arbeiten mit der Seilzugangs- und Positionierungstechnik.
|
1.3 Verbindlichkeit des Standards
Gemäß geltender Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelwerke ist die Unterweisung von Mitarbeitern bei „gefährlichen Arbeiten“ vorgeschrieben.
Ausbildungszeiten und praktische Übungen sind in Grundsätzen und Regelwerken der DGUV vorgeschrieben. Wer Ausbilden darf, und welche Mindestanforderungen der Ausbildungsbetrieb und der Ausbilder erfüllen muss ist in den Grundsätzen der DGUV zu finden.
Auf dieser Grundlage baut die Arbeitsgruppe PSAgA auf, um Ausbildern durch eine Zertifizierung den Nachweis zur Einhaltung der Regelwerke zu bestätigen.
Eine seriöse Ausbildung in der Anwendung von PSAgA dauert mindestens einen Tag und ist abhängig von der jeweiligen Tätigkeit. Voraussetzung ist eine gute Vorbereitung der Ausbilder.
Für Ausbilder im Fachbereich PSAgA, welche von dem DIHV zertifiziert sind, ist das vorliegende Regelwerk verbindlich.
Die Missachtung kann zum Entzug der Zertifizierung führen.
|
1.4 Begriffe
- PSAgA = Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
- PSAgA Ausbilder = mit der PSAgA Schulung beauftragte Person
- Ausbildungsstätte = Die für die Ausbildung festgelegten Übungsbauten
- Objektbezogene Ausbildung = immer wechselnde Übungsanlage, die jeweils für Ausbildungszwecke vorbereitet wird, Hochregallager etc.
- Übungsaufgaben = Festgelegte Schritte und Materialvorgaben für die Bewältigung einer Übung
- Gefährdungsermittlung mit Notfall und Rettungskonzept
|
2.0 Ausbildungsstätten
2.1 Generelle Anforderungen an die Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsbetriebe verfügen über mindestens einen Aufsichtführenden Höhenarbeiter (Level 3), mit gültiger Prüfung, der die fachliche Verantwortung für die PSAgA Schulungen (Schulungskonzept, Sicherheitskonzept usw.) trägt.
|
2.2 Schulungskonzepte
Der Ausbilder erstellt ein Schulungskonzept.
Für das Grundmodul richtet er sich dabei nach der Vorlage des DIHV.
Für spezielle Anwendungen richtet sich das Schulungskonzept nach den Anforderungen des Kunden.
Spezielle Anwendungen bauen auf das Grundkonzept auf.
Das Schulungskonzept umfaßt mindestens nachstehende Inhalte:
- Persönliche Schutzausrüstung
- Auffanggurt EN 361, Auffang- und Haltegurt EN 358/EN 361, Auffang-Halte-Sitzgurte EN 358/EN 361/EN 813
- Schutzhelm mit Kinnband EN 397/EN 12492/EN 14052
- Verbindungsmittel (Verbindungsmittel mit Falldämpfer, einstellbares Verbindungsmittel mit Halteseil, Karabiner, Bandschlingen)
- Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte, Lifeline, tragfähige Strukturen)
- Mitlaufende Auffanggeräte mit beweglicher Führung (einstellbar, nicht einstellbar)
- Mitlaufende Auffanggeräte mit fester Führung
- Höhensicherungsgerät
Ein Schulungskonzept beinhaltet mindestens praktische Übungen:
- mit der aufgeführten Ausrüstung
- in einer Rettungssituation (immer mit Redundanz)
Mögliche spezielle Anwendungen (je nach Anforderung):
- Kranexperten / Kranmonteure
- Systemgerüstbau ,Modulgerüstbau
- Arbeiten auf Steildächern
- Arbeiten auf Flachdächern
- Stahl- und Metallbau
- Arbeiten auf Freileitungsmasten
- Rigging / Veranstaltungstechnik
- Gebäudereinigung
- Windkraftanlagen
- Rettungsmodul
|
2.3 Sicherheitskonzepte
Der Ausbilder erstellt ein Sicherheitskonzept, dass eine Gefahrenermittlung mit Risikobeurteilung der gesamten Übungsanlage enthält.
Daraus resultieren eine Maßnahmen-Planung sowie ein Rettungskonzept und die Notfallplanung. Im Notfallplan muss auch die Rettung der eigenen Person beachtet werden.
|
2.4 Ausbildungsbetriebe
Der Ausbilder darf nur für Ausbildungsbetriebe tätig werden, welche die Anforderungen des DIHV erfüllen.
Der Ausbildungsbetrieb ist für die ihm zur Ausbildung anvertrauten Personen vollumfänglich verantwortlich.
Grundanforderungen an die Ausbildungsinfrastruktur:
- Die Praxisübungen müssen in einer sicheren Umgebung stattfinden.
- Rettungsübungen müssen systemredundant ausgeführt werden.
- Die Sicherheit der Teilnehmer muss immer gewährleistet sein, z.B. Absturzkanten sind für die übrigen Kursteilnehmer mit Kollektivschutz zu sichern.
Damit das nötige Fachwissen praxisnah vermittelt werden kann, muss die Ausbildungsstätte über die nötige Infrastruktur verfügen.
Für das Grundmodul muss
- freies Hängen im Auffangurt möglich sein
- eine Rettung frei hängend möglich sein
- eine horizontale Lifeline gespannt werden können
- verschiedene Verbindungsmittel angewendet werden können (z.B. MGO an einer Struktur, Positionieren mit einstellbarem Verbindungsmittel)
- Fortbewegen an einer Struktur (Parcours) ermöglichen
- Zugang über Steigschutzleiter möglich sein
Für spezielle Anwendungen soll die Ausbildungsstätte mit branchenspezifischen Situationen ausgestattet und dem. Die Aufgaben sollen der Realität nah bearbeitet werden können.
Die für die Ausbildung notwendigen Sicherungssysteme und Komponenten müssen zum Üben und Begutachten in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
Bei Ausbildungen im Freien muss vor Kursbeginn schriftlich festgehalten werden, unter welchen Umständen ein laufender Kurs abgebrochen werden soll (Wind, Starkregen). Es obliegt der Verantwortung der Kursleitung oder des Ausbilders, den Kurs frühzeitig abzubrechen.
Rettung der Teilnehmer muss jederzeit möglich sein. Mögliche Rettungen sind zu planen und in jedem Arbeitsbereich oder Übungsbereich durch Anschlagpunkte in ausreichender Menge zu versehen.
Die Arbeitsmittel und Schutzausrüstung für die Ausbildung werden regelkonform geprüft und fachgerecht gelagert.
|
3.0 Ausbilder für Grundkurse
3.1 Anforderungen an den PSAgA-Ausbilder
Der PSAgA Ausbilder ist min. ausgebildeter Höhenarbeiter mit Level 3 gemäß TRBS 2121-3 und ist durch die Organe des DIHV zertifiziert.
Der Ausbilder verfügt über fundierte Kenntnisse von:
- PSAgA Materialkunde
- Gesetzliche Grundlagen / Duales Arbeitsschutzsystem
- Normen zu PSAgA (EN 361, 358, 360 etc.)
- Planung, Montage von Anschlagpunkten / Anschlagseinrichtungen
- Priorisierung der Methoden / Techniken (Gesetz & Stand der Technik)
- Sturzphysik (Fangstoß, Sturzfaktor)
- Sicherungstheorie, Rückhaltesystem, Arbeitsplatzpositionierung, Auffangsystem
- Selbst- und Fremdsicherung
- Umgang mit permanenten Steigschutzsystemen, Problematik bei Steigschutz-Systemen etc.)
- korrekte Auswahl geeigneter Höhensicherungsgeräten an Hand der Betriebsanleitung kontrollieren und vermitteln (Horizontaleinsatz, Kantenprüfung, Scharfkantenproblematik etc.)
- Bestimmung des notwendigen Sturzraums in Systemen
- Hängetrauma, Vorbeugung und Wirkung auf den menschlichen Körper
- Beherrscht die Rettung von verunfallten Personen nach unten und, wo nötig, nach oben gemäß erstelltem Rettungskonzept
- gängige Rettungsgeräte, die auf dem Markt angeboten werden und, wofür sie geeignet sind
- Erstellung und Vermittlung eines projektspezifischen Sicherheits- und Rettungskonzeptes für PSAgA
|
3.2 Methodik / Didaktik
Der PSAgA Ausbilder verfügt über Grundkenntnisse in Methodik / Didaktik.
Er ist fähig, im Fachbereich PSAgA-Ausbildung mit Erwachsenen im Rahmen vorgegebener Konzepte und Lehrmittel Schulungen vorzubereiten und durchzuführen (zum Beispiel Ausbildereignungsprüfung, Nachweis von Ausbildungsstellen).
|
3.3 Weiterbildung der zertifizierten PSAgA-Ausbilder
Zertifizierte PSAgA Ausbilder sind verpflichtet sich weiter zu bilden und besuchen mindestens 2 Weiterbildungsangebote pro Jahr.
Zertifizierte PSAgA Ausbilder informieren den Verein über neue Erkenntnisse, Fragen und relevante Entwicklungen.
Unabhängig von den durch den Verein angebotenen Weiterbildungen und Informationen müssen sich sämtliche zertifizierten PSAgA Ausbilder bezüglich gesetzlichen Bestimmungen, deren Auslegung, technischen und organisatorischen Entwicklungen sowie methodisch / didaktischen Belangen auf dem aktuellen Stand halten.
|
4.0 Persönliche Eignungen der auszubildenden Personen
4.1 Eignungen der auszubildenden Person
Grundsätzlich sind zur Teilnahme an einem PSAgA Kurs Personen geeignet, die das 18. Lebensjahr erreicht haben und bei denen keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen gegen die Arbeit mit PSAgA sprechen.
|
4.2 Eignungen von Jugendlichen
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen nicht mit PSAgA ausgebildet werden. Es sei denn die Ausbildung gehört zum Ausbildungsberuf.
Für Jugendliche ab 15 Jahren ist im Rahmen einer Berufsausbildung eine Ausbildung zum Arbeiten mit PSAgA möglich, wenn dies im betreffenden Bildungsplan vorgesehen ist.
|
4.3 Gesundheitliche Vorbehalte
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Personen einzusetzen, welche sich dafür eignen und entsprechend ausgebildet worden sind.
Der Gesundheitszustand einer Person darf nicht zu einem Risiko für sie selbst und Dritte werden.
Es empfiehlt sich, Anwender vor Schulungen für PSA gegen Absturz einer arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung (Arbeiten mit Absturzgefahr) durch einen Arbeitsmediziner durchführen zu lassen.
Der Kursteilnehmer muss dem Unterricht soweit folgen können, dass er die vermittelten Inhalt versteht. Ist er der Unterrichtssprache nicht mächtig, kann die Verständigung auch mit Hilfe einer übersetzenden Person erfolgen. Der Ausbilder ist in der Lage, die PSAgA Ausbildung in Hochdeutsch (Schriftsprache) abzuhalten.
Ist die sprachliche Verständigung nicht gewährleistet, hat der verantwortliche Ausbilder das Recht, eine auszubildende Person zurückzuweisen und / oder das Teilnehmerzertifikat zu verweigern. Das Ausstellen eines Teilnehmerzertifikats liegt in der Verantwortung des Ausbilders.
|
5.0 Grundausbildungen
5.1 Grundkurse
Der Grundkurs bezweckt die Befähigung von Personen zur Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz nach Anweisungen der Arbeitsvorbereitung.
|
5.2 Erfolgskontrollen
Der Ausbildungsstätte ist es freigestellt, eine Erfolgskontrolle durchzuführen.
|
5.3 Teilnehmerzertifikate
Dem Kursteilnehmer wird nach vollständiger Kursteilnahme ein Teilnehmerzertifikat ausgestellt.
Das Zertifikat enthält Details zu den Ausbildungsinhalten ggf. zu benutzten Arbeitsmitteln und Materialien.
Ist die persönliche Eignung einer auszubildenden Person offensichtlich nicht gegeben, hat der Ausbilder, resp. die Ausbildungsstätte das Recht, auf die Übergabe eines Teilnehmerzertifikats zu verzichten.
|
6.0 Beschluss
Diese Richtlinie wurde dem Vorstand des DIHV .e.V vorgelegt und am 01..05.2016 verabschiedet.
|
7.0 Anhänge
7.1 Gruppengrößen / Verantwortung
1. Aus Gründen der individuellen Betreuung und Intensität der Vermittlung von Schulungsinhalten darf die Gruppengröße maximal 6 Personen betragen.
2. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen in der praktischen Ausbildung 2 Ausbilder einzusetzen, so ist die Rettung auch der Ausbilder jederzeit gewährleistet.
|
7.2 Checkliste
Ein Ausbilder muss sich seiner Verantwortung vollumfänglich bewusst sein und über das notwendige Fachwissen und Erfahrung verfügen.
Zertifizierte Ausbilder müssen die nachfolgenden Kriterien bei allen Ausbildungen erfüllen. Die Kontrolle erfolgt durch eine interne Prüfung und ein externes Audit, durch den DIHV e.V.
7.2 Checklisten
|
|
|
|
Anforderung |
Prüfung intern |
Prüfung durch DIHV .e.V. |
erfüllt |
n. erfüllt |
geprüft |
Der Ausbilder ist Aufsichtführender Höhenarbeiter gemäß TRBS 2121-3 |
|
|
|
Die Ausbilder nehmen in regelmäßigen Abstanden an Weiterbildungsmaßnahmen teil.
Mindestens an 2 Tageskursen (mit Bezug zu den Ausbildungsinhalten) pro Jahr. |
|
|
|
Die Ausbilder leiten mindestens 3 Ausbildungen pro Quartal. |
|
|
|
Der Ausbilder wird 1x jährlich durch den DIHV auditiert |
|
|
|
Ausbilder sind Sachkundige gemäß DGUV-Grundsatz 312-906 und schriftlich zur befähigten Person bestimmt. |
|
|
|
Ausbilder weisen Erfahrung in der Erwachsenenbildung nach. |
|
|
|
Die Ausbilder sind in der Lage Sicherheits- und Rettungskonzepte zu erstellen. |
|
|
|
Kenntnisse des Ausbilders |
Materialkunde:
Falldämpfer, Verbindungsmittel, Gurte, Höhensicherungs-geräte, gängige Rettungshubgeräte einschl. Flaschenzüge, Schleifkorbtragen, Helme |
|
|
|
Rechtliche Grundlagen |
Duales Arbeitsschutzsystem |
|
|
|
Gesetze, Verordnungen, Vorschriften.
Technische Regeln, Regelwerk der DGUV. |
|
|
|
Vorgaben an die Ausbildungsstätte,
vom Ausbilder vor Beginn der Ausbildung zu prüfen |
Die Ausbildungsstätte muss den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Nachweislich gemäß Gefährdungsbeurteilung |
|
|
|
Anlagen und Ausrüstungen müssen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.
Nachweislich gemäß Gefährdungsbeurteilung |
|
|
|
Spezielle objektbezogene Ausbildungen müssen den jeweiligen geltenden Anforderungen entsprechen (z.B. Baustellenverordnung etc.)
Nachweislich gemäß Gefährdungsbeurteilung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.3 Durchführung und Ablauf von Zertifizierungen
Die Zertifizierung wird vom Ausbilder bei der Arbeitsgruppe PSAgA des DIHV beantragt.
Zum Antrag sind die Qualifikationen und Erfahrungen gemäß Checkliste einzureichen.
Ein Zertifizierer der Arbeitsgruppe PSAgA wird zu einer Ausbildung eingeladen und begleitet diese als stiller Teilnehmer. Während der Teilnahme beurteilt der Zertifizierer den Ablauf des Schulungstages.
Theoretischer Unterricht
- Begrüßung der Teilnehmer
- Methodik
- Richtigkeit der fachlichen Unterweisung (der Ausbilder muss sich auf fachkompetente Quellen berufen)
Pausengestaltung
- Kaffeepausen / Erholungspausen
Praktischer Unterricht
- Vorbereitung der Ausbildungsstätte
- zeigen und erklären der Übungsaufgaben
- begleiten der Übung
- Motivation der Teilnehmer
- Zeitmanagement (Ablauf ohne viel „rumstehen“ der Teilnehmer)
- Abschluss Besprechung
- Zertifikatausgabe und Verabschiedung
Der Zertifizierer erstellt einen Bericht und gibt der Arbeitsgruppe eine Empfehlung zur Beurteilung.
Zur abschließenden Beurteilung müssen mindestens 3 Mitglieder der Arbeitsgruppe PSAgA schriftlich Stellung nehmen.
Stimmt ein Mitglied der Arbeitsgruppe gegen die Empfehlung des zuständigen Zertifizierers, muss dieses schriftlich und mit prüfbaren Fakten geschehen.
Die endgültige Entscheidung obliegt dem Geschäftsführer des DIHV.
Die Kosten für eine Zertifizierung, von Einreichung und Sichtung der geforderten Unterlagen bis zur Teilnahme an einem Ausbildungstag sowie die Herausgabe des Zertifikates belaufen sich auf 350,00 EUR.
Für Voll - Mitglieder des DIHV 180,00 EUR.
|
|
|
|
|
|